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  <header short="HolzBauSchAusbV" amtabk="HolzBauSchAusbV" norm="holzbauschausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe">
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    <prev id="8029ac71" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="083ed45c" bez="§ 5" target="5" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <next id="7033fc47" bez="§ 6" target="6" title="Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten"/>
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  <main title="Durchführung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Abs. 3</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 6, 7 und 9 bis 11</a> nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln: <dl><dt>1.</dt><dd>im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,</dd><dt>2.</dt><dd>im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und</dd><dt>3.</dt><dd>im dritten Ausbildungsjahr<dl><dt>a)</dt><dd>in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder</dd><dt>b)</dt><dd>in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.</dd></dl></dd></dl>Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.</p>
    <p nr="3">Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.</p>
    <p nr="4">Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.</p>
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