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  <header short="HolzBauSchAusbV" amtabk="HolzBauSchAusbV" norm="holzbauschausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe">
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    <prev id="083ed45c" bez="§ 5" target="5" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <index id="7033fc47" bez="§ 6" target="6" title="Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten"/>
    <next id="d87a64df" bez="§ 7" target="7" title="Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten"/>
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  <main title="Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten">
    <p nr="1">Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.</p>
    <p nr="2">Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.</p>
    <p nr="4">Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben: <dl><dt>1.</dt><dd>Der Prüfling soll nachweisen, dass er<dl><dt>a)</dt><dd>Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,</dd><dt>b)</dt><dd>pflanzliche Schädlinge identifizieren,</dd><dt>c)</dt><dd>Abdichtungsstoffe unterscheiden,</dd><dt>d)</dt><dd>Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,</dd><dt>e)</dt><dd>Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,</dd><dt>f)</dt><dd>technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,</dd><dt>g)</dt><dd>Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie</dd><dt>h)</dt><dd>relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen</dd></dl>kann;</dd><dt>2.</dt><dd>dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:<dl><dt>a)</dt><dd>Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und</dd><dt>b)</dt><dd>Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;</dd><dt>4.</dt><dd>die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.</dd></dl></p>
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