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  <header short="HolzBauSchAusbV" amtabk="HolzBauSchAusbV" norm="holzbauschausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe">
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    <prev id="a0774cc4" bez="§ 8" target="8" title="Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin"/>
    <index id="09797349" bez="§ 9" target="9" title="Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin"/>
    <next id="71745b52" bez="§ 10" target="10" title="Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz"/>
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  <main title="Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin">
    <p nr="1">Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.</p>
    <p nr="2">Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus <a>§ 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6</a>.</p>
    <p nr="4">Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: <br/><br/><table/></p>
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