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  <header short="HonigV 2004" amtabk="HonigV" norm="honigv_2004" title="Honigverordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 289</change>
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  </header>
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    <prev id="976de586" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="(zu den §§ 1, 3 und 4)Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel"/>
    <index id="ef60cd9d" bez="Anlage 2" target="anlage_2" title="(zu den §§ 2 und 4)Anforderungen an die Beschaffenheit"/>
  </nav>
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  <main title="(zu den §§ 2 und 4)Anforderungen an die Beschaffenheit">
    <p>Abschnitt I <br/>Allgemeine Anforderungen <br/>Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.<br/>Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.<br/>Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.</p>
    <p>Abschnitt II <br/>Spezifische Anforderungen <br/><table/></p>
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