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  <header short="HSeeZG" amtabk="HSeeZG" norm="hseezg" title="Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz">
    <long>Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 180</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1e597b55" bez="§ 1" target="1" title="Ausgehende Ersuchen"/>
    <index id="964e0378" bez="§ 2" target="2" title="Eingehende Ersuchen"/>
    <next id="ba80a909" bez="§ 3" target="3" title="Befugnisse des Kapitäns nach dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll)"/>
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    <section bez="Teil 1" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung"/>
  </scope>
  <main title="Eingehende Ersuchen">
    <p nr="1">Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1</a> gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des <a>§ 1 Absatz 2</a> vorliegen.</p>
    <p nr="2">Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls <dl><dt>1.</dt><dd>der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahrenverdacht sich als unbegründet erweist und kein den Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Geschädigten zugerechnet werden kann oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3"><a>§ 1 Absatz 3 und 4</a> gilt entsprechend für die Bewilligung.</p>
    <p nr="4">Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt.</p>
  </main>
</jur>
