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  <header short="HSeeZG" amtabk="HSeeZG" norm="hseezg" title="Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz">
    <long>Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 180</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ba80a909" bez="§ 3" target="3" title="Befugnisse des Kapitäns nach dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll)"/>
    <index id="d2a27148" bez="§ 4" target="4" title="Rechtshilfeersuchen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen"/>
    <next id="fe6cdb39" bez="§ 5" target="5" title="Rechtshilfeersuchen in Strafsachen"/>
  </nav>
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    <section bez="Teil 1" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See"/>
  </scope>
  <main title="Rechtshilfeersuchen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen">
    <p nr="1">Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheitsbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1996-06-15">15. Juni 1996</time> (BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweissicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung vom <time datetime="1982-01-26">26. Januar 1982</time> über die Hafenstaatkontrolle in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="2013-02-06">6. Februar 2013</time> (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Änderung (Bekanntmachung vom <time datetime="2014-02-05">5. Februar 2014</time> (BGBl. 2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, dieses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.</p>
    <p nr="2">Ist in einem ausländischen Staat eine entsprechende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängenden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfeersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde oder der für die Durchführung der genannten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses Staates entgegengenommen werden kann.</p>
  </main>
</jur>
