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  <header short="HStruktG" amtabk="HStruktG" norm="hstruktg" title="Haushaltsstrukturgesetz">
    <long>Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 81</a> G v. <time datetime="2009-02-05">5.2.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s0160.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 160" type="application/pdf" rel="external noopener">160</a></change>
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    <prev id="74dc5428" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="51faa025" bez="§ 4" target="4" title=""/>
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    <section bez="Art 1" title="Bundesbesoldungsgesetz"/>
    <section bez="Art 10" title="Soldatenversorgungsgesetz"/>
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  <main title="">
    <p>Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des <a>§ 40 Abs. 6</a> des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach <a>§ 50 Abs. 3</a> des Beamtenversorgungsgesetzes oder <a>§ 47 Abs. 2</a> des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.</p>
    <p/>
    <p>Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.</p>
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