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  <header short="HStruktG 2" amtabk="2. HStruktG" norm="hstruktg_2" title="2. Haushaltsstrukturgesetz">
    <long>Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 14</a>. G v. <time datetime="1998-06-29">29.6.1998</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s1666.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 1666" type="application/pdf" rel="external noopener">1666</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s3128.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 3128" type="application/pdf" rel="external noopener">3128</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b9c06636" bez="§ 1" target="1" title=""/>
    <index id="14f5bacb" bez="§ 2" target="2" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="6984d6b5" bez="§ 3" target="3" title="Rückforderungsvorbehalt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 2" title="Beamtenversorgungsgesetz"/>
    <section bez="Art 3" title=""/>
    <section bez="Art 4" title="Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes"/>
    <section bez="Art 5" title="Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes"/>
    <section bez="Art 27" title="Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem <time datetime="1966-01-01">1. Januar 1966</time> begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in <a>§ 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13</a> eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom <time datetime="1982-01-01">1. Januar 1982</time> bis zum <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des <a>§ 55</a> des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre <br/><table/><br/>des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach <a>§ 55</a> des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach <a>§ 55</a> des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.</p>
    <p nr="2">Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem <time datetime="1966-01-01">1. Januar 1966</time> begründet worden ist, ist <a>§ 55</a> des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: <dl><dt>a)</dt><dd>der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,</dd><dt>b)</dt><dd>neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;</dd></dl>solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.</p>
    <p nr="4">Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem <time datetime="1966-01-01">1. Januar 1966</time> begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem <time datetime="1966-01-01">1. Januar 1966</time> begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 2</a> und des <a>§ 6 Abs. 1 Nr. 2</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.</p>
    <p nr="5">Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.</p>
    <p>-</p>
    <p><a>Artikel 2</a> <a>§§ 2 und 3</a> gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter <a>Artikel 131</a> des Grundgesetzes fallenden Personen.</p>
    <p><a>Artikel 2</a> <a>§§ 2 und 3</a> gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.</p>
    <p/>
  </main>
</jur>
