<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="064e3019" lastmod="2026-08-22T23:03:23+00:00">
  <header short="HtDBWVAPrV" amtabk="HtDBwVWehrtechnikVDV" norm="htdbwvaprv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 13</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7e431802" bez="§ 2" target="2" title="Dauer des Vorbereitungsdienstes"/>
    <index id="064e3019" bez="§ 3" target="3" title="Nachteilsausgleich"/>
    <next id="8e594834" bez="§ 4" target="4" title="Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Nachteilsausgleich">
    <p nr="1">Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.</p>
    <p nr="2">Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet <dl><dt>1.</dt><dd>im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,</dd><dt>2.</dt><dd>in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,</dd><dt>3.</dt><dd>in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und</dd><dt>4.</dt><dd>in der Großen Staatsprüfung das Oberprüfungsamt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.</p>
    <p nr="4">Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.</p>
    <p nr="5">Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.</p>
  </main>
</jur>
