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<jur id="56dde794" lastmod="2026-08-01T02:40:50+00:00">
  <header short="HtDBWVAPrV" amtabk="HtDBwVWehrtechnikVDV" norm="htdbwvaprv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 13</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8070b5ac" bez="§ 29" target="29" title="Bewertung von Prüfungsleistungen"/>
    <index id="56dde794" bez="§ 30" target="30" title="Gesamtergebnis"/>
    <next id="706ae59a" bez="§ 31" target="31" title="Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses"/>
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    <section bez="Kapitel 4" title="Prüfungen"/>
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  <main title="Gesamtergebnis">
    <p nr="1">Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach <a>§ 21 Absatz 2</a> mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.</p>
    <p nr="2">Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: <br/><br/><table/><br/><br/>Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.</p>
    <p nr="3">Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.</p>
    <p nr="4">Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.</p>
  </main>
</jur>
