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<jur id="8f1eef21" lastmod="2026-08-04T11:19:44+00:00">
  <header short="HtDBWVAPrV" amtabk="HtDBwVWehrtechnikVDV" norm="htdbwvaprv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 13</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
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  </header>
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    <prev id="48a2a7cc" bez="§ 7" target="7" title="Anforderungen im Auswahlverfahren"/>
    <index id="8f1eef21" bez="§ 8" target="8" title="Auswahlkommission"/>
    <next id="da51498b" bez="§ 8a" target="8a" title="Ergänzende Festlegungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
  </scope>
  <main title="Auswahlkommission">
    <p nr="1">Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.</p>
    <p nr="2">Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.</p>
    <p nr="3">Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.</p>
    <p nr="4">Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.</p>
    <p nr="5">Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.</p>
    <p nr="6">Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.</p>
  </main>
</jur>
