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  <header short="HtDBWVAPrV" amtabk="HtDBwVWehrtechnikVDV" norm="htdbwvaprv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 13</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ca7eb9d1" bez="§ 8g" target="8g" title="Gesamtergebnis und Rangfolge"/>
    <index id="05e9fc16" bez="§ 8h" target="8h" title="Einstellung in den Vorbereitungsdienst"/>
    <next id="99a1b05a" bez="§ 9" target="9" title="Gliederung des Vorbereitungsdienstes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
  </scope>
  <main title="Einstellung in den Vorbereitungsdienst">
    <p nr="1">In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer <dl><dt>1.</dt><dd>ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach <a>§ 1 Absatz 3 Satz 2</a> zugeordnet werden kann,</dd><dt>2.</dt><dd>das Auswahlverfahren bestanden hat und</dd><dt>3.</dt><dd>die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.</p>
    <p nr="3">Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.</p>
    <p nr="4">Im Falle der Ablehnung gilt <a>§ 6 Absatz 3</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
