<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="27cf1159" lastmod="2026-04-23T16:35:25+00:00">
  <header short="ImmoWertV 2022" amtabk="ImmoWertV" norm="immowertv_2022" title="Immobilienwertermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 213-1-7 v. <time datetime="2010-05-19">19.5.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0639.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 639" type="application/pdf" rel="external noopener">639</a> (ImmoWertV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4fedc918" bez="§ 11" target="11" title="Künftige Änderungen des Grundstückszustands"/>
    <index id="27cf1159" bez="§ 12" target="12" title="Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten"/>
    <next id="5fc23942" bez="§ 13" target="13" title="Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Für die Wertermittlung erforderliche Daten"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeines"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten">
    <p nr="1">Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>Indexreihen,</dd><dt>2.</dt><dd>Umrechnungskoeffizienten,</dd><dt>3.</dt><dd>Vergleichsfaktoren,</dd><dt>4.</dt><dd>Liegenschaftszinssätze,</dd><dt>5.</dt><dd>Sachwertfaktoren,</dd><dt>6.</dt><dd>Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie</dd><dt>7.</dt><dd>Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten.</dd></dl>Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen.</p>
    <p nr="2">Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt.</p>
    <p nr="3">Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen <dl><dt>1.</dt><dd>bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder</dd><dt>2.</dt><dd>in entsprechender Anwendung des <a>§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3</a> berücksichtigen lassen.</dd></dl>Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt <a>§ 9 Absatz 2</a> entsprechend.</p>
    <p nr="4">Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen.</p>
    <p nr="5">Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des <a>§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3</a> die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des <a>§ 36 Absatz 2</a> die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.</p>
    <p nr="6">Zur Sicherstellung der nach <a>§ 10 Absatz 1</a> gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage,</dd><dt>2.</dt><dd>die Beschreibung der Stichprobe,</dd><dt>3.</dt><dd>die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,</dd><dt>4.</dt><dd>die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie</dd><dt>5.</dt><dd>sonstige Selektionsparameter.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
