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  <header short="ImmoWertV 2022" amtabk="ImmoWertV" norm="immowertv_2022" title="Immobilienwertermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 213-1-7 v. <time datetime="2010-05-19">19.5.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0639.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 639" type="application/pdf" rel="external noopener">639</a> (ImmoWertV)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f44248e4" bez="§ 18" target="18" title="Indexreihen"/>
    <index id="8c4f60ff" bez="§ 19" target="19" title="Umrechnungskoeffizienten"/>
    <next id="045818d2" bez="§ 20" target="20" title="Vergleichsfaktoren"/>
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    <section bez="Teil 2" title="Für die Wertermittlung erforderliche Daten"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten"/>
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  <main title="Umrechnungskoeffizienten">
    <p nr="1">Umrechnungskoeffizienten dienen der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben.</p>
    <p nr="2">Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprägung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) an.</p>
    <p nr="3">Die Umrechnungskoeffizienten werden aus geeigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgeleitet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, die durch Anpassung der Kaufpreise nach <a>§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3</a> berücksichtigt werden, im Wesentlichen nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden.</p>
  </main>
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