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  <header short="ImmoWertV 2022" amtabk="ImmoWertV" norm="immowertv_2022" title="Immobilienwertermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 213-1-7 v. <time datetime="2010-05-19">19.5.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0639.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 639" type="application/pdf" rel="external noopener">639</a> (ImmoWertV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5d225258" bez="§ 39" target="39" title="Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor"/>
    <index id="d5352a75" bez="§ 40" target="40" title="Allgemeines zur Bodenwertermittlung"/>
    <next id="ad38026e" bez="§ 41" target="41" title="Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Bodenwertermittlung"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeines zur Bodenwertermittlung">
    <p nr="1">Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den <a>§§ 24 bis 26</a> zu ermitteln.</p>
    <p nr="2">Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des <a>§ 26 Absatz 2</a> ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden.</p>
    <p nr="3">Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.</p>
    <p nr="4">Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach <a>§ 154 Absatz 1</a> oder <a>§ 166 Absatz 3 Satz 4</a> des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des <a>§ 154 Absatz 2</a> des Baugesetzbuchs zu ermitteln.</p>
    <p nr="5">Die tatsächliche bauliche Nutzung kann insbesondere in folgenden Fällen den Bodenwert beeinflussen: <dl><dt>1.</dt><dd>wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach <a>§ 5 Absatz 1</a> maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen;</dd><dt>2.</dt><dd>wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu berücksichtigen;</dd><dt>3.</dt><dd>wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des <a>§ 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3</a> mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt <a>§ 43</a>.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
