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  <header short="ImmoWertV 2022" amtabk="ImmoWertV" norm="immowertv_2022" title="Immobilienwertermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 213-1-7 v. <time datetime="2010-05-19">19.5.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0639.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 639" type="application/pdf" rel="external noopener">639</a> (ImmoWertV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c51ada2f" bez="§ 42" target="42" title="Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland"/>
    <index id="bd17f234" bez="§ 43" target="43" title="Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten"/>
    <next id="35008a19" bez="§ 44" target="44" title="Gemeinbedarfsflächen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Bodenwertermittlung"/>
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  <main title="Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten">
    <p nr="1">Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des <a>§ 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3</a> insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist.</p>
    <p nr="2">Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist.</p>
  </main>
</jur>
