<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ec2812a3" lastmod="2026-04-14T17:02:08+00:00">
  <header short="IndElErprobV" amtabk="IndElErprobV" norm="indelerprobv" title="Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen">
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>§ 4</a> mit Ausnahme von <a>§ 3 Abs. 2</a> am <time datetime="2007-07-31">31.7.2007</time> außer Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="643f6a8e" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="ec2812a3" bez="§ 1" target="1" title="Gegenstand und Struktur der Erprobung"/>
    <next id="94253ab8" bez="§ 2" target="2" title="Bestehensregelung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Gegenstand und Struktur der Erprobung">
    <p nr="1">Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach den <a>§§ 8, 12, 16, 20, 24 oder 28</a> der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom <time datetime="2003-07-03">3. Juli 2003</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s1144.pdf" title="BGBl. I 2003 S. 1144" type="application/pdf" rel="external noopener">1144</a>) als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen werden.</p>
    <p nr="2">Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.</p>
    <p nr="3">Die Abschlussprüfung nach den <a>§§ 9, 13, 17, 21, 25 oder 29</a> der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen gilt als Teil 2 der Abschlussprüfung.</p>
    <p nr="4">Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß des <a>§ 35 Abs. 1</a> des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.</p>
    <p nr="5">Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung gebildet.</p>
    <p nr="6">In den Fällen des <a>§ 29 Abs. 1 und 2</a> und des <a>§ 40 Abs. 2 und 3</a> des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.</p>
    <p nr="7">Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom <time datetime="2003-07-03">3. Juli 2003</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s1144.pdf" title="BGBl. I 2003 S. 1144" type="application/pdf" rel="external noopener">1144</a>) mit Ausnahme der <a>§§ 30 bis 32</a> zugrunde zu legen.</p>
  </main>
</jur>
