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  <header short="InfoElekAusbV" amtabk="InfoElekAusbV" norm="infoelekausbv" title="Informationselektronikerausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin</long>
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    <prev id="62631291" bez="§ 2" target="2" title="Dauer der Berufsausbildung"/>
    <index id="0a41cad0" bez="§ 3" target="3" title="Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan"/>
    <next id="724ce2cb" bez="§ 4" target="4" title="Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung"/>
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  <main title="Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan">
    <p nr="1">Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.</p>
    <p nr="2">Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach <a>§ 1 Absatz 3</a> des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.</p>
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</jur>
