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  <header short="InsoBekV" amtabk="InsBekV" norm="insobekv" title="Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2020-12-22">22.12.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s3256.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 3256" type="application/pdf" rel="external noopener">3256</a></change>
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    <prev id="6c914834" bez="§ 2" target="2" title="Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch"/>
    <index id="a3060df3" bez="§ 3" target="3" title="Löschungsfristen"/>
    <next id="7827e562" bez="§ 4" target="4" title="Einsichtsrecht"/>
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  <main title="Löschungsfristen">
    <p nr="1">Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.</p>
    <p nr="2">Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach <a>§ 289</a> der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.</p>
    <p nr="3">Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.</p>
    <p nr="4">Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.</p>
  </main>
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