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  <header short="InVeKoSV 2015" amtabk="InVeKoSV" norm="invekosv_2015" title="InVeKoS-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2023-12-04">4.12.2023</time> I Nr. 344</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="34cdeabf" bez="§ 21" target="21" title="Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche"/>
    <index id="31b6a69c" bez="§ 22" target="22" title="Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände"/>
    <next id="c4d7ba89" bez="§ 23" target="23" title="Übertragung von Zahlungsansprüchen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Verfahren bei Zahlungsansprüchen"/>
  </scope>
  <main title="Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände">
    <p>Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung nach <a>§ 21 Absatz 7 oder Absatz 9</a> fristgerecht zu machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung schriftlich mitzuteilen.</p>
  </main>
</jur>
