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  <header short="IRegG" amtabk="IRegG" norm="iregg" title="Implantateregistergesetz">
    <long>Gesetz zum Implantateregister Deutschland</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11a</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 324</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2e2dc316" bez="§ 16" target="16" title="Meldepflichten gegenüber der Registerstelle"/>
    <index id="0bd149c3" bez="§ 17" target="17" title="Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle"/>
    <next id="792c3cce" bez="§ 18" target="18" title="Art der Datenübermittlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Meldepflichten"/>
  </scope>
  <main title="Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle">
    <p nr="1">Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifizierenden Daten, die für die Zwecke des Implantateregisters nach <a>§ 1</a> erforderlich sind. Zu den erforderlichen patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nach <a>§ 290 Absatz 1 Satz 2</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,</dd><dt>2.</dt><dd>das Geburtsdatum der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten,</dd><dt>3.</dt><dd>das interne Kennzeichen für die Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten,</dd><dt>4.</dt><dd>das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach <a>§ 293</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen und</dd><dt>5.</dt><dd>das Institutionskennzeichen der betroffenen Krankenkasse nach <a>§ 293</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen sonstigen Kostenträgers, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle fortlaufend <dl><dt>1.</dt><dd>den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten,</dd><dt>2.</dt><dd>den Wechsel der Krankenversicherung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach <a>§ 290 Absatz 1 Satz 2</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,</dd><dt>3.</dt><dd>das aktuelle Institutionskennzeichen der Krankenkasse nach <a>§ 293</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des sonstigen Kostenträgers, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach <a>§ 290 Absatz 1 Satz 2</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 zu erfolgen.</p>
    <p nr="4">Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger stellen für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach <a>§ 290 Absatz 1 Satz 2</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch barrierefrei bereit. <a>§ 290 Absatz 3 Satz 5</a> und <a>§ 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer barrierefrei bereitstellen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 17 Abs. 1 u. 3</a>: Zur Anwendung bis <time datetime="2024-06-30">30.6.2024</time> vgl. <a>§ 1 Abs. 1 Satz 2</a>  IRegBV +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 17 Abs. 1 u. 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 1a Abs. 1 Satz 2</a> IRegBV +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
