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  <header short="IRegG" amtabk="IRegG" norm="iregg" title="Implantateregistergesetz">
    <long>Gesetz zum Implantateregister Deutschland</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11a</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 324</change>
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  </header>
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    <prev id="4748bc42" bez="§ 5" target="5" title="Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="3f459459" bez="§ 6" target="6" title="Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene"/>
    <next id="c9b626d4" bez="§ 7" target="7" title="Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Registerstelle; Beleihung"/>
  </scope>
  <main title="Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene">
    <p nr="1">Die Beliehene untersteht der Fachaufsicht einschließlich der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und Vorlagen von Aufzeichnungen aller Art, informieren,</dd><dt>2.</dt><dd>rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und entsprechende Abhilfe verlangen.</dd></dl>Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen nachzukommen.</p>
    <p nr="2">Die Beliehene untersteht der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.</p>
    <p nr="3">Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten des Bundesministeriums für Gesundheit sind befugt, <dl><dt>1.</dt><dd>zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen im erforderlichen Umfang einzusehen und in Verwahrung zu nehmen.</dd></dl></p>
  </main>
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