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  <header short="IRegG" amtabk="IRegG" norm="iregg" title="Implantateregistergesetz">
    <long>Gesetz zum Implantateregister Deutschland</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11a</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 324</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c9b626d4" bez="§ 7" target="7" title="Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle"/>
    <index id="ef0124da" bez="§ 8" target="8" title="Vertrauensstelle"/>
    <next id="460f1b57" bez="§ 9" target="9" title="Aufgaben der Vertrauensstelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Vertrauensstelle"/>
  </scope>
  <main title="Vertrauensstelle">
    <p nr="1">Das Robert Koch-Institut richtet eine Vertrauensstelle für das Implantateregister ein. Die Vertrauensstelle ist organisatorisch, räumlich, personell und technisch von der Registerstelle und Geschäftsstelle getrennt. Die Vertrauensstelle ist die für die Verarbeitung der ihr nach <a>§ 17</a> übermittelten Daten Verantwortliche nach <a>Artikel 24</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a>.</p>
    <p nr="2">Die Vertrauensstelle muss durch die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre räumliche, sachliche und technische Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Vertrauensstelle muss weiter gewährleisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach <a>§ 203</a> des Strafgesetzbuches unterliegen.</p>
  </main>
</jur>
