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<jur id="19323e32" lastmod="2026-04-16T03:48:49+00:00">
  <header short="IRegGebV" amtabk="IRegGebV" norm="ireggebv" title="Implantateregister-Gebührenverordnung">
    <long>Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung</long>
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  </header>
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    <prev id="7110e673" bez="§ 3" target="3" title="Gebühr für die Erfassung von Implantaten"/>
    <index id="19323e32" bez="§ 4" target="4" title="Gebühren für den Zugang zu den Registerdaten"/>
  </nav>
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  <main title="Gebühren für den Zugang zu den Registerdaten">
    <p nr="1">Für den Datenzugang nach <a>§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 sowie Absatz 2</a> des Implantateregistergesetzes auf Anfrage nach <a>§ 19 Absatz 2 und 3</a> der Implantateregister-Betriebsverordnung und für den Datenzugang zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach <a>§ 31</a> des Implantateregistergesetzes werden jeweils folgende Gebühren erhoben: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Grundgebühr in Höhe von 300 Euro,</dd><dt>2.</dt><dd>für die Übermittlung der anonymisierten Daten oder die Bereitstellung der pseudonymisierten Daten in den Räumlichkeiten der Registerstelle eine Gebühr von 300 Euro je Jahrgang der Daten und</dd><dt>3.</dt><dd>für die notwendige Beratung und Erstellung von Auswertungsplänen eine aufwandsabhängige Gebühr in Höhe von 50 bis 3 000 Euro.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, können die Gebühren nach Absatz 1 im Einzelfall bis auf das Doppelte erhöht werden. In diesem Fall hat die Geschäftsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung über die beabsichtigte Erhöhung der Gebühren in Kenntnis zu setzen.</p>
    <p nr="3">Die Gebühren nach Absatz 1 können bis auf die Hälfte der jeweils vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand dies rechtfertigen.</p>
    <p nr="4">Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 25 Prozent, wenn in den Fällen des <a>§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> und des <a>§ 31</a> des Implantateregistergesetzes eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Satzes 1 darzulegen und durch Einreichung entsprechender Unterlagen nachzuweisen.</p>
    <p nr="5">Aus Gründen der Billigkeit kann im Einzelfall eine weitergehende Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.</p>
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