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  <header short="IZÜV" amtabk="IZÜV" norm="iz_v" title="Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2d0295cf" bez="§ 13" target="13" title="Zusätzliche Parameter"/>
    <index id="45204d8e" bez="§ 14" target="14" title="Mess- und Überwachungsanforderungen"/>
    <next id="3d2d6595" bez="§ 15" target="15" title="Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen"/>
  </scope>
  <main title="Mess- und Überwachungsanforderungen">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen näher.</p>
    <p nr="2">Der Einleiter hat zur Überwachung der Emissionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen durchzuführen: <dl><dt>1.</dt><dd>spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten Verfahren anzuwenden,</dd><dt>2.</dt><dd>den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden,</dd><dt>3.</dt><dd>einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einen Überwachungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen: <dl><dt>1.</dt><dd>kontinuierliche Messung der in <a>§ 13</a> genannten Parameter;</dd><dt>2.</dt><dd>tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;</dd><dt>3.</dt><dd>mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;</dd><dt>4.</dt><dd>während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche, danach mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane; die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die Messergebnisse unverzüglich nach der Messung aufzuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.</p>
  </main>
</jur>
