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  <header short="IZÜV" amtabk="IZÜV" norm="iz_v" title="Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="45204d8e" bez="§ 14" target="14" title="Mess- und Überwachungsanforderungen"/>
    <index id="3d2d6595" bez="§ 15" target="15" title="Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit"/>
    <next id="b53a1db8" bez="§ 16" target="16" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen"/>
  </scope>
  <main title="Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit">
    <p>Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des <a>§ 11</a>, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des <a>§ 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8</a> einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.</p>
  </main>
</jur>
