<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="51ea70a1" lastmod="2026-04-23T17:58:52+00:00">
  <header short="IZÜV" amtabk="IZÜV" norm="iz_v" title="Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f048eede" bez="§ 6" target="6" title="Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung"/>
    <index id="51ea70a1" bez="§ 7" target="7" title="Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung"/>
    <next id="200c5e5d" bez="§ 8" target="8" title="Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung">
    <p nr="1">Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Gewässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach <a>§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3</a> des Wasserhaushaltsgesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswirkungen ein, so hat er <dl><dt>1.</dt><dd>die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten,</dd><dt>2.</dt><dd>die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unverzüglich zu ergreifen sowie</dd><dt>3.</dt><dd>weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> hat nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,</dd><dt>2.</dt><dd>sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen zu prüfen.</dd></dl>Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der Abwasserverordnung in ihrer am <time datetime="2010-02-28">28. Februar 2010</time> geltenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach <a>§ 23</a> des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts- oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.</p>
    <p nr="3">Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsakt nach <a>Artikel 72 Absatz 2</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010L0075" title="Richtlinie 2010/75/EU" rel="noopener external">2010/75/EU</a> vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach <a>§ 10</a> erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. <a>§ 3 Absatz 1 Satz 2</a> und <a>§ 5 Absatz 2 bis 6</a> des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom <time datetime="2003-05-21">21. Mai 2003</time> sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006R0166" title="Verordnung (EG) Nr. 166/2006" rel="noopener external">166/2006</a> vom <time datetime="2007-06-06">6. Juni 2007</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl107s1002.pdf" title="BGBl. I 2007 S. 1002" type="application/pdf" rel="external noopener">1002</a>), das durch <a>Artikel 1</a> des Gesetzes vom <time datetime="2020-12-09">9. Dezember 2020</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s2873.pdf" title="BGBl. I 2020 S. 2873" type="application/pdf" rel="external noopener">2873</a>) geändert worden ist, gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
