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  <header short="IZÜV" amtabk="IZÜV" norm="iz_v" title="Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="51ea70a1" bez="§ 7" target="7" title="Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung"/>
    <index id="200c5e5d" bez="§ 8" target="8" title="Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung"/>
    <next id="81aec022" bez="§ 9" target="9" title="Überwachungspläne und Überwachungsprogramme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen"/>
  </scope>
  <main title="Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung">
    <p nr="1">Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zulassungen nach <a>§ 100</a> des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sowie des <a>§ 9</a>.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde bewertet im Falle von <a>§ 7 Absatz 2 Satz 3</a> mindestens einmal jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.</p>
    <p nr="3">Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach <a>§ 100 Absatz 2</a> des Wasserhaushaltsgesetzes ist mindestens vorzunehmen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach <a>§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3</a> des Wasserhaushaltsgesetzes der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,</dd><dt>2.</dt><dd>wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder</dd><dt>4.</dt><dd>neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissionen fordern.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenutzung oder den Betrieb einer Anlage nach <a>§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3</a> des Wasserhaushaltsgesetzes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen eine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis oder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen Behörde oder eine Pflicht auf Grund des <a>§ 5</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Umwelt darstellt.</p>
    <p nr="5">Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 3 stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für regelmäßige Überwachungen gemäß <a>§ 9</a> für alle Erlaubnisse und Genehmigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.</p>
  </main>
</jur>
