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  <header short="JAktAV" amtabk="JAktAV" norm="jaktav" title="Justizaktenaufbewahrungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 83</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5734d760" bez="§ 3" target="3" title="Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen"/>
    <index id="2f39ff7b" bez="§ 4" target="4" title="Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen"/>
    <next id="a72e8756" bez="§ 5" target="5" title="Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen"/>
  </nav>
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  <main title="Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen">
    <p nr="1">Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.</p>
    <p nr="2">Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.</p>
    <p nr="3">Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.</p>
  </main>
</jur>
