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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ea376f4a" bez="§ 21b" target="21b" title=""/>
    <index id="120dfec9" bez="§ 22" target="22" title="Gefährliche Arbeiten"/>
    <next id="6ef7b05c" bez="§ 23" target="23" title="Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Beschäftigungsverbote und -beschränkungen"/>
  </scope>
  <main title="Gefährliche Arbeiten">
    <p nr="1">Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden <dl><dt>1.</dt><dd>mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,</dd><dt>2.</dt><dd>mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,</dd><dt>3.</dt><dd>mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,</dd><dt>4.</dt><dd>mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,</dd><dt>5.</dt><dd>mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,</dd><dt>6.</dt><dd>mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,</dd><dt>7.</dt><dd>mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,</dd><dt>2.</dt><dd>ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und</dd><dt>3.</dt><dd>der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.</dd></dl>Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.</p>
    <p nr="3">Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.</p>
  </main>
</jur>
