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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6ef7b05c" bez="§ 23" target="23" title="Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten"/>
    <index id="1694bd76" bez="§ 24" target="24" title="Arbeiten unter Tage"/>
    <next id="3f0f30ef" bez="§ 25" target="25" title="Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Beschäftigungsverbote und -beschränkungen"/>
  </scope>
  <main title="Arbeiten unter Tage">
    <p nr="1">Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, <dl><dt>1.</dt><dd>soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,</dd><dt>2.</dt><dd>wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder</dd><dt>3.</dt><dd>wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben</dd></dl>und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.</p>
  </main>
</jur>
