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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3f0f30ef" bez="§ 25" target="25" title="Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen"/>
    <index id="30668fc7" bez="§ 26" target="26" title="Ermächtigungen"/>
    <next id="9e83c55b" bez="§ 27" target="27" title="Behördliche Anordnungen und Ausnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Beschäftigungsverbote und -beschränkungen"/>
  </scope>
  <main title="Ermächtigungen">
    <p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates <dl><dt>1.</dt><dd>die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach <a>§ 7 Satz 1 Nr. 2</a> und die Arbeiten nach <a>§ 22 Abs. 1</a> und den <a>§§ 23 und 24</a> näher bestimmen,</dd><dt>2.</dt><dd>über die Beschäftigungsverbote in den <a>§§ 22 bis 25</a> hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.</dd></dl></p>
  </main>
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