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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="30668fc7" bez="§ 26" target="26" title="Ermächtigungen"/>
    <index id="9e83c55b" bez="§ 27" target="27" title="Behördliche Anordnungen und Ausnahmen"/>
    <next id="97d31241" bez="§ 28" target="28" title="Menschengerechte Gestaltung der Arbeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Beschäftigungsverbote und -beschränkungen"/>
  </scope>
  <main title="Behördliche Anordnungen und Ausnahmen">
    <p nr="1">Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der <a>§§ 22 bis 24</a> oder einer Rechtsverordnung nach <a>§ 26</a> fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der <a>§§ 22 bis 24</a> und einer Rechtsverordnung nach <a>§ 26</a> hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde kann <dl><dt>1.</dt><dd>den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben,</dd><dt>2.</dt><dd>den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen,</dd></dl>verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des <a>§ 1</a> zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.</p>
    <p nr="3">Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von <a>§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3</a> für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen und</dd><dt>2.</dt><dd>wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.</dd></dl></p>
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</jur>
