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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="816c4d3a" bez="§ 29" target="29" title="Unterweisung über Gefahren"/>
    <index id="06bb4d2c" bez="§ 30" target="30" title="Häusliche Gemeinschaft"/>
    <next id="cddb6e65" bez="§ 31" target="31" title="Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Sonstige Pflichten des Arbeitgebers"/>
  </scope>
  <main title="Häusliche Gemeinschaft">
    <p nr="1">Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er <dl><dt>1.</dt><dd>ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daß die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und</dd><dt>2.</dt><dd>ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.</p>
  </main>
</jur>
