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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f7e6ba0f" bez="§ 36" target="36" title="Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers"/>
    <index id="e5ae83fa" bez="§ 37" target="37" title="Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen"/>
    <next id="e7c94a55" bez="§ 38" target="38" title="Ergänzungsuntersuchung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Vierter Titel" title="Gesundheitliche Betreuung"/>
  </scope>
  <main title="Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen">
    <p nr="1">Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.</p>
    <p nr="2">Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, <dl><dt>1.</dt><dd>ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,</dd><dt>2.</dt><dd>ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,</dd><dt>3.</dt><dd>ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (<a>§ 35 Abs. 1</a>) erforderlich ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Untersuchungsbefund,</dd><dt>2.</dt><dd>die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,</dd><dt>3.</dt><dd>die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,</dd><dt>4.</dt><dd>die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (<a>§ 35 Abs. 1</a>).</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
