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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d191a135" bez="§ 56" target="56" title="Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde"/>
    <index id="ad3b3c8a" bez="§ 57" target="57" title="Aufgaben der Ausschüsse"/>
    <next id="1ddabeaf" bez="§ 58" target="58" title="Bußgeld- und Strafvorschriften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Durchführung des Gesetzes"/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz"/>
  </scope>
  <main title="Aufgaben der Ausschüsse">
    <p nr="1">Der Landesausschuß berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.</p>
    <p nr="2">Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuß in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.</p>
    <p nr="3">Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach <a>§ 51 Abs. 3</a> zu berichten.</p>
    <p nr="4">Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuß Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.</p>
  </main>
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