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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="850d64d2" bez="§ 61" target="61" title="Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen"/>
    <index id="573a337d" bez="§ 62" target="62" title="Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung"/>
    <next id="1a2d3f7c" bez="§ 72" target="72" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung">
    <p nr="1">Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (<a>§ 2 Abs. 2</a>) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.</p>
    <p nr="2">Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden <a>§ 19</a>, <a>§§ 47 bis 50</a> keine Anwendung.</p>
    <p nr="3">Die <a>§§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2</a> gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.</p>
    <p nr="4"><a>§ 18 Abs. 1 und 2</a> gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen.</p>
  </main>
</jur>
