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  <header short="JArbSchG" amtabk="JArbSchG" norm="jarbschg" title="Jugendarbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="95b118be" bez="§ 8" target="8" title="Dauer der Arbeitszeit"/>
    <index id="e9b02aa2" bez="§ 9" target="9" title="Berufsschule"/>
    <next id="bdc3bd4f" bez="§ 10" target="10" title="Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Beschäftigung Jugendlicher"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Arbeitszeit und Freizeit"/>
  </scope>
  <main title="Berufsschule">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen <dl><dt>1.</dt><dd>vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,</dd><dt>2.</dt><dd>an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,</dd><dt>3.</dt><dd>in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet <dl><dt>1.</dt><dd>Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,</dd><dt>2.</dt><dd>Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,</dd><dt>3.</dt><dd>im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.</p>
  </main>
</jur>
