<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="6c75ad9c" lastmod="2026-05-25T01:05:34+00:00">
  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="045775dd" bez="§ 102" target="102" title="Zuständigkeit"/>
    <index id="6c75ad9c" bez="§ 103" target="103" title="Verbindung mehrerer Strafsachen"/>
    <next id="bd926c52" bez="§ 104" target="104" title="Verfahren gegen Jugendliche"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Fünftes Hauptstück" title="Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind"/>
  </scope>
  <main title="Verbindung mehrerer Strafsachen">
    <p nr="1">Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.</p>
    <p nr="2">Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des <a>§ 74e</a> des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach <a>§ 74a</a> des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach <a>§ 74a</a> des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die <a>§§ 6a, 225a Abs. 4</a>, <a>§ 270 Abs. 1 Satz 2</a> der Strafprozeßordnung entsprechend; <a>§ 209a</a> der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.</p>
    <p nr="3">Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.</p>
  </main>
</jur>
