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  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9f013e5b" bez="§ 10" target="10" title="Weisungen"/>
    <index id="360f01d6" bez="§ 11" target="11" title="Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;Folgen der Zuwiderhandlung"/>
    <next id="92fdd8b7" bez="§ 12" target="12" title="Hilfe zur Erziehung"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Erstes Hauptstück" title="Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Erziehungsmaßregeln"/>
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  <main title="Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;Folgen der Zuwiderhandlung">
    <p nr="1">Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach <a>§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5</a> nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach <a>§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6</a> nicht mehr als sechs Monate betragen.</p>
    <p nr="2">Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.</p>
    <p nr="3">Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.</p>
  </main>
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