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  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
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  </header>
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    <prev id="e582586b" bez="§ 25" target="25" title="Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers"/>
    <index id="8cb6792b" bez="§ 26" target="26" title="Widerruf der Strafaussetzung"/>
    <next id="7463f26f" bez="§ 26a" target="26a" title="Erlaß der Jugendstrafe"/>
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  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Erstes Hauptstück" title="Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung"/>
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  <main title="Widerruf der Strafaussetzung">
    <p nr="1">Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche <dl><dt>1.</dt><dd>in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,</dd><dt>2.</dt><dd>gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder</dd><dt>3.</dt><dd>gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.</dd></dl>Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch <a>§ 57 Absatz 5 Satz 2</a> des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, <dl><dt>1.</dt><dd>weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder</dd><dt>3.</dt><dd>den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (<a>§ 23</a>) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach <a>§ 16a</a> verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.</p>
  </main>
</jur>
