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  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
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    <prev id="93314938" bez="§ 47a" target="47a" title="Vorrang der Jugendgerichte"/>
    <index id="9e0b2346" bez="§ 48" target="48" title="Nichtöffentlichkeit"/>
    <next id="59b76bab" bez="§ 49" target="49" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Zweites Hauptstück" title="Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Das Hauptverfahren"/>
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  <main title="Nichtöffentlichkeit">
    <p nr="1">Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.</p>
    <p nr="2">Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.</p>
    <p nr="3">Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.</p>
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