<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ab56a57b" lastmod="2026-05-25T01:05:25+00:00">
  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1e066bfb" bez="§ 58" target="58" title="Weitere Entscheidungen"/>
    <index id="ab56a57b" bez="§ 59" target="59" title="Anfechtung"/>
    <next id="ee1c3bcd" bez="§ 60" target="60" title="Bewährungsplan"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Zweites Hauptstück" title="Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung"/>
  </scope>
  <main title="Anfechtung">
    <p nr="1">Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach <a>§ 16a</a> angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.</p>
    <p nr="2">Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (<a>§ 22</a>), die Dauer der Unterstellungszeit (<a>§ 24</a>), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (<a>§ 24 Abs. 2</a>) und über Weisungen oder Auflagen (<a>§ 23</a>) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.</p>
    <p nr="3">Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (<a>§ 26 Abs. 1</a>) ist sofortige Beschwerde zulässig.</p>
    <p nr="4">Der Beschluß über den Straferlaß (<a>§ 26a</a>) ist nicht anfechtbar.</p>
    <p nr="5">Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.</p>
  </main>
</jur>
