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  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7624b3ba" bez="§ 65" target="65" title="Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen"/>
    <index id="bf96d110" bez="§ 66" target="66" title="Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung"/>
    <next id="6b3de5a2" bez="§ 67" target="67" title="Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Zweites Hauptstück" title="Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Sechster Unterabschnitt" title="Ergänzende Entscheidungen"/>
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  <main title="Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung">
    <p nr="1">Ist die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe (<a>§ 31</a>) unterblieben und sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach <a>§ 31 Abs. 3</a> von der Einbeziehung rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.</p>
    <p nr="2">Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für angemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung durchgeführt, so entscheidet der Richter durch Beschluß. Für die Zuständigkeit und das Beschlußverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise verbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.</p>
  </main>
</jur>
