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  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
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    <prev id="0d7aa9d6" bez="§ 70a" target="70a" title="Unterrichtung des Jugendlichen"/>
    <index id="4bbd3329" bez="§ 70b" target="70b" title="Belehrungen"/>
    <next id="c2edec11" bez="§ 70c" target="70c" title="Vernehmung des Beschuldigten"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Zweites Hauptstück" title="Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Jugendstrafverfahren"/>
    <section bez="Siebenter Unterabschnitt" title="Gemeinsame Verfahrensvorschriften"/>
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  <main title="Belehrungen">
    <p nr="1">Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.</p>
    <p nr="2">Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln.</p>
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