<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4bdcd3d4" lastmod="2026-05-25T01:04:55+00:00">
  <header short="JGG" amtabk="JGG" norm="jgg" title="Jugendgerichtsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1974-12-11">11.12.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s3427.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 3427" type="application/pdf" rel="external noopener">3427</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2099.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2099" type="application/pdf" rel="external noopener">2099</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ffe0f154" bez="§ 7" target="7" title="Maßregeln der Besserung und Sicherung"/>
    <index id="4bdcd3d4" bez="§ 8" target="8" title="Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe"/>
    <next id="3bf3e73a" bez="§ 9" target="9" title="Arten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Jugendliche"/>
    <section bez="Erstes Hauptstück" title="Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe">
    <p nr="1">Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach <a>§ 12 Nr. 2</a> darf Jugendarrest nicht verbunden werden.</p>
    <p nr="2">Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des <a>§ 16a</a> kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.</p>
    <p nr="3">Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.</p>
  </main>
</jur>
