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  <header short="JuSchG" amtabk="JuSchG" norm="juschg" title="Jugendschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
      <change type="Sonst">Das G tritt gem. <a>§ 30 Abs. 1 Satz 1</a> an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0476.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 476" type="application/pdf" rel="external noopener">476</a> mWv <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time></change>
    </changes>
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    <prev id="513780a3" bez="§ 9" target="9" title="Alkoholische Getränke"/>
    <index id="50587410" bez="§ 10" target="10" title="Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren"/>
    <next id="81afdb5e" bez="§ 10a" target="10a" title="Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Jugendschutz in der Öffentlichkeit"/>
  </scope>
  <main title="Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren">
    <p nr="1">In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.</p>
    <p nr="2">In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat <dl><dt>1.</dt><dd>an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.</p>
  </main>
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