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  <header short="JuSchG" amtabk="JuSchG" norm="juschg" title="Jugendschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
      <change type="Sonst">Das G tritt gem. <a>§ 30 Abs. 1 Satz 1</a> an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0476.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 476" type="application/pdf" rel="external noopener">476</a> mWv <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time></change>
    </changes>
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    <prev id="026af67e" bez="§ 12" target="12" title="Bildträger mit Filmen oder Spielen"/>
    <index id="a288877a" bez="§ 13" target="13" title="Bildschirmspielgeräte"/>
    <next id="a5df6bf8" bez="§ 14" target="14" title="Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Jugendschutz im Bereich der Medien"/>
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  <main title="Bildschirmspielgeräte">
    <p nr="1">Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach <a>§ 14 Abs. 6</a> für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.</p>
    <p nr="2">Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen <dl><dt>1.</dt><dd>auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,</dd><dt>2.</dt><dd>außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder</dd><dt>3.</dt><dd>in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren</dd></dl>nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach <a>§ 14 Abs. 7</a> mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.</p>
    <p nr="3">Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet <a>§ 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3</a> entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
