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  <header short="JuSchG" amtabk="JuSchG" norm="juschg" title="Jugendschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
      <change type="Sonst">Das G tritt gem. <a>§ 30 Abs. 1 Satz 1</a> an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0476.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 476" type="application/pdf" rel="external noopener">476</a> mWv <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time></change>
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    <prev id="058d4f53" bez="§ 3" target="3" title="Bekanntmachung der Vorschriften"/>
    <index id="396c1578" bez="§ 4" target="4" title="Gaststätten"/>
    <next id="41613d63" bez="§ 5" target="5" title="Tanzveranstaltungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Jugendschutz in der Öffentlichkeit"/>
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  <main title="Gaststätten">
    <p nr="1">Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.</p>
    <p nr="3">Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.</p>
  </main>
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