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  <header short="JuSchG" amtabk="JuSchG" norm="juschg" title="Jugendschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
      <change type="Sonst">Das G tritt gem. <a>§ 30 Abs. 1 Satz 1</a> an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0476.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 476" type="application/pdf" rel="external noopener">476</a> mWv <time datetime="2003-04-01">1.4.2003</time></change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="1932f5cd" bez="§ 8" target="8" title="Jugendgefährdende Orte"/>
    <index id="513780a3" bez="§ 9" target="9" title="Alkoholische Getränke"/>
    <next id="50587410" bez="§ 10" target="10" title="Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Jugendschutz in der Öffentlichkeit"/>
  </scope>
  <main title="Alkoholische Getränke">
    <p nr="1">In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen <dl><dt>1.</dt><dd>Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,</dd><dt>2.</dt><dd>andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche</dd></dl>weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.</p>
    <p nr="3">In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat <dl><dt>1.</dt><dd>an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.</dd></dl><a>§ 20 Nr. 1</a> des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.</p>
    <p nr="4">Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2 und 3</a> des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, <a>§ 9</a> Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.</p>
  </main>
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